Die Satzung

S A T Z U N G

Des VfL von 1854 zu Kamen/Westfalen Corp.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen Verein für Leibesübung von 1854 zu Kamen/Westfalen (Corp.) und hat seinen Sitz in Kamen/Westfalen. Er hat korporative Rechte durch Verleihung. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Zweck des Vereins ist im Besonderen die Pflege und Ausübung des Amateursports sowie des Freizeit- und Gesundheitssports; außerdem das Durchführen von Veranstaltungen sportlicher Art und solcher, die das Zusammengehörigkeitsgefühl der Vereinsmitglieder fördern bzw. solcher, die der neuen Mitgliedergewinnung dienen sollen.

Die Zahlungen von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist zulässig. Die Zahlungen müssen im Rahmen des § 3 Nr.26a EStG bleiben.

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Eine juristische Person, die nach ihrer Satzung ähnliche Zwecke wie der VfL Kamen (Verein) verfolgt, kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt ist.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt grundsätzlich einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Bei Minderjährigen bedarf es der Erklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf der Mitgliedszeit, Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen wird die Mitgliedschaft gemäß Vertrag beendet. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-mail an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen bedarf es der Erklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Kalenderjahres zulässig. Hat das Mitglied eine Zeitmitgliedschaft beantragt und bewilligt erhalten, so endet das Mitgliedschaftsverhältnis mit  Ablauf der Zeitmitgliedschaft. Erfolgt der Austritt nur zum Zwecke der Erlangung einer Start- oder Spielberechtigung für einen anderen Verein aufgrund von Verbandsbestimmungen kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn innerhalb von 14 Tagen eine Aufnahmebestätigung des anderen Vereins vorliegt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Eine juristische Person kann ausgeschlossen werden, wenn ihre satzungsrechtlichen Bestimmungen im Widerspruch zu dieser Satzung stehen, oder wenn die juristische Person von der zuständigen Behörde nicht mehr als gemeinnützig anerkannt wird.

§ 5
Juristische Personen

Für juristische Personen als Mitglieder des Vereins gelten grundsätzlich folgende Bestimmungen:

Die juristische Person trägt in ihrem Namen als Bestandteil den Zusatz „ im VfL von 1854 zu Kamen/Westf. Corp.“. In die Satzung der juristischen Person ist der Zusatz aufzunehmen.

Ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Vereins. In die Satzung der juristischen Person ist eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

Die juristische Person wird durch rechtsgeschäftliche Handlungen des Vereins und seiner Organe weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäftliche Handlungen der juristischen Person und ihrer Organe berechtigen und verpflichten den Verein nicht.

Die juristische Person unterliegt nicht den Weisungen des Vereins und/oder seiner Organe, ihre Mitglieder nur insofern, als sie als Mitglied des Vereins betroffen sind.

Die Mitglieder der juristischen Person haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins, ausgenommen ist die Pflicht der Beitragszahlung.

Die juristische Person führt zur Mitte ihres Geschäftsjahres einen Betrag ihrer haushaltsplanmäßigen Einnahmen als Verwaltungskostenpauschale an den Verein ab. Die Höhe dieser Abgabe ist jeweils mit dem geschäftsführenden Vorstand auszuhandeln.

Endet die Mitgliedschaft in der juristischen Person, erlischt zugleich auch die Mitgliedschaft im Verein, sofern das Mitglied nicht erklärt, es bleibt im Verein.

Die juristische Person ist berechtigt aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung aus dem Verein auszutreten. Sie verliert dann das Recht, die Zusatzbezeichnung gemäß Ziffer 1. zu führen.

Im Fall der Ziffer 8. hat die juristische Person an den Verein eine Zahlung zu leisten, die sich nach der 2fachen jährlichen Beitragssumme der juristischen Person richtet.

§ 6
Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Gewährung von Ermäßigungen liegt im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes.

Vereinsumlagen können nur für Einzelmitglieder und nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7
Rechte der Mitglieder, Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

In Organe des Vereins können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Gesamtvorstand

der geschäftsführende Vorstand

§ 9
Vorstand

Der Vorstand arbeitet als:

Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus der/dem erstem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Aufgabenverteilung ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

Die Geschäftsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand erstellt und bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Gesamtvorstand, bestehend aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Abteilungsleitern und bis zu fünf Beisitzern.

Ein Abteilungsleiter kann bei Verhinderung durch einen von ihm Bevollmächtigten in einer Gesamtvorstandssitzung vertreten werden.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Diese Regelung gilt auch für die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der Abteilungsleiter. Diese müssen vor der Mitgliederversammlung durch eine satzungsgemäße Abteilungsversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Wahl des Abteilungsleiters.

§ 10
Rechtstellung, Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende/n und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 BGB). Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern des Vorstands abgegeben, wovon einer die/der Vorsitzende sein muss. Er darf Mitgliedern des Gesamtvorstandes Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilen. Er hat hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind unter dessen Namen vom 1. Vorsitzenden und einem der Stellvertreter zu vollziehen. Dritten gegenüber wird der Verein durch den geschäftsführenden Vorstand auch dann verpflichtet, wenn dieser in Fällen, in denen die Zustimmung der Mitgliederversammlung durch die Satzung oder besondere Beschlüsse des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung vorgesehen ist, ohne sie Verfügungen trifft oder Rechtsgeschäfte vornimmt, oder wenn die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 der Satzung fehlt, vorbehaltlich jedoch der persönlichen Verantwortung der Vertreter dem Verein gegenüber.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

Bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen geschäftsführendem Vorstand und den Abteilungen, über die keine Einigung erzielt werden kann, ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, vorzeitig aus, so hat der Gesamtvorstand das Recht eine Nachwahl durchzuführen oder zu entscheiden, das Amt durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausüben zu lassen, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11
Rechtstellung, Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand genehmigt die vom geschäftsführenden Vorstand im Namen des Vereins abgeschlossenen Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren und einem Gesamtbetrag von mehr als 10.000 (Zehntausend) Euro.

Er beschließt die Durchführung größerer Veranstaltungen gleich welcher Art.

Er beschließt über die an die Mitgliederversammlung zu richtenden Anträge.

Er beschließt die vom geschäftsführenden Vorstand jährlich vorzulegende Finanzplanung.

Er beschließt den jährlich, nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, zu erstellenden Jahresabschluss.

Er beschließt eine Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand.

§ 12
Beschlussfähigkeit

Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende, oder in seiner Abwesenheit mindestens einer der beiden Stellvertreter.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters, der die Sitzung leitet.

§ 13
Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt und findet in jedem zweiten Jahr statt.

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

dem geschäftsführenden Vorstand

den Abteilungsleitern

den Abteilungsdelegierten

Die Abteilungsdelegierten werden auf einer Jahreshauptversammlung ihrer Abteilung gewählt. Diese wählt gleichzeitig als Stellvertreter mindestens 50% der ihr zustehenden Delegierten, die in Reihenfolge ihres Wahlergebnisses im Verhinderungsfall eines Delegierten nachrücken. Jede Abteilung erhält ein Grundmandat und stellt pro angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten. Für eine juristische Person (siehe § 3, Absatz 1 dieser Satzung) gilt der gleiche Schlüssel wie für die Abteilungen. Als Berechnungsgrundlage für die Wahl gilt der Mitgliederstand am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Namen der Delegierten und der Stellvertreter sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu melden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

der Gesamtvorstand beschließt oder

ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder; sofern ein Mitglied im Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, kann diesem gegenüber die schriftliche Einberufung auch durch Versenden einer E-Mail ersetzt werden. Die schriftliche Einladung wird ersetzt durch Bekanntmachung im örtlichen „Hellweger Anzeiger“ und in der örtlichen „WAZ/WR“ oder deren Rechtsnachfolger.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Aushang der schriftlichen Einladung mit Tagesordnung im Hängekasten des Vereins in der Ängelholmer Str. 21, 59174 Kamen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

Bericht des geschäftsführenden Vorstandes

Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt

Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein. Ist dies nicht erfüllt, muss eine erneute Versammlung binnen 4 Wochen durchgeführt werden. Hier beschließen die stimmberechtigten Anwesenden unabhängig von der Zahl der Erschienenen.

Der geschäftsführende Vorstand kann in Blockwahl gewählt werden, wenn die einfache Mehrheit der Delegierten zustimmt.

Die Delegiertenversammlung beschließt über:

Genehmigung der Geschäftsberichte für die zurückliegenden beiden Geschäftsjahre und die Entlastung des Vorstandes,

Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Änderung, außerordentliche Beiträge und Umlagen,

Vorliegende Anträge,

Vorlagen des Gesamtvorstandes, wenn dieser seine Entscheidungsbefugnis in der Sache an die Delegierten abtreten will.

Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

Bestätigung der Abteilungsleiter

Anträge können gestellt werden:

von den Mitgliedern,
dem geschäftsführenden Vorstand,
dem Gesamtvorstand,
den Abteilungen.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht, indem die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages beschließt. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte der anwesenden Mitglieder es beantragen.

§ 14
Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, im Bedarfsfall können weitere Abteilungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet werden.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

Die Personen laut Abs. 2 werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 13 dieser Satzung.

Der Abteilungsvorstand ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verpflichtet.

Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Eine Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die dieser Satzung nicht entgegenstehen darf.

§ 15
Beirat

(1) Es besteht die Möglichkeit einen Beirat einzurichten. Dieser besteht aus mindestens fünf Personen, die vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und vom Gesamtvorstand bestätigt werden.

(2) Den Vorsitz des Beirates führt der/die Beiratsvorsitzende, die/der von den Mitgliedern des Beirats für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt wird.

(3) Ist ein Mitglied des Beirats an einer vor dem Beirat eingebrachten Angelegenheit persönlich beteiligt, so ist er/sie von der Mitwirkung in dieser Angelegenheit ausgeschlossen. Der Beirat hat dann ohne das betroffene Mitglied hierfür ein anderes Mitglied als Ersatz zu bestimmen.

(4) Der Beirat berät den Vorstand in allen den Verein betreffenden Fragen, die der Vorstand an ihn heran trägt. Neben dieser Aufgabe soll er persönliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten der Mitglieder schlichten.

(5) Der Beirat wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertretern nach Bedarf einberufen. Die Anrufung des Beirats hat über den/der Vorsitzenden oder seinen/ihren Stellvertreter zu erfolgen.

(6) Die Mitglieder können an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 16
Rechnungs- und Kassenprüfung

Wird der steuerliche Jahresabschluss durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der vom geschäftsführenden Vorstand bestellt wird, erstellt und mit einem Testat versehen, sind keine Kassenprüfer zu wählen.

Über den vom Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsbericht wird die Mitgliederversammlung vom Schatzmeister informiert.

Wird nicht nach § 16 Abs. 1 verfahren, wählt die Mitgliederversammlung zwei fachkundige Kassenprüfer. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 17
Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitgliedern durch Diebstahl während des Trainings- und des Spielbetriebes entstehen.

§ 18
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins wie folgt verwendet:

erfolgt die Auflösung nur zum Zwecke der Fusion mit einem anderen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt und als gemeinnützig anerkannt ist, so geht das Vermögen auf diesen Verein über.

Gründen andernfalls mindestens fünfzig der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses stimmberechtigten Mitglieder einen neuen Verein mit einer Satzung, nach der dieser die gleichen Zwecke verfolgt und jeden, der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses Mitglied war, ohne besondere Aufnahme als Mitglied zulässt, und wird den Liquidatoren vor Ablauf des Liquidationsjahres eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt wird, so geht das Vermögen auf diesen Verein über.

Entfallen die Ziffern 1 und 2 des § 18 Abs. 1, so erhält die Stadt Kamen das Vermögen für die Förderung des Sports.

§ 19
Aufsichtsbehörde

Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung seines Vermögens bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 20
Sonstiges

Die Satzung und jede Satzungsänderung tritt zum beschlossenen Termin, jedoch frühestens mit dem Tage der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Die jeweils gültige Satzung ist in der Geschäftsstelle des Vereins einsehbar.

Stand: 2018